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§ 341g Absatz 3 Satz 2 HGB
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Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach dem Abschlußstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle auszugehen.
Verweis auf
§ 341g Abs. 3 Satz 2 HGB
von
§ 26 Absatz 1 Satz 3 RechVersV