1.
2.
die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (
§ 9);
3.
die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (
§ 10);
4.
die Ertrags- und Aufwandsrechnung (
§ 11);
5.
die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung,
§ 12);
6.
die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung,
§ 13);
7.
die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (
§ 14);
8.
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach
§ 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;
9.
den nach
§ 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach
§ 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;
den zusätzlich nach
§ 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;
10.
die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.