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§ 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB
1.
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls der vom inländischen AIF gezahlten Carried Interest;
§ 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KAGB
2.
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Führungskräften und Mitarbeitern der Kapitalverwaltungsgesellschaft, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des inländischen AIF ausgewirkt hat;
Verweis auf
§ 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 KAGB
von
§ 7 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe aa KARBV