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§ 247 Absatz 1 Satz 2 KAGB
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Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.
Verweis auf
§ 247 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 7 Satz 1 Nummer 8 KARBV