§ 12 KARBV
§ 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen
(1) 1Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. 2Für die Ausschüttung verfügbar
1.
Vortrag aus dem Vorjahr
2.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
3.
Zuführung aus dem Sondervermögen
II. 3Nicht für die Ausschüttung verwendet
1.
Der Wiederanlage zugeführt
2.
Vortrag auf neue Rechnung
III. 4Gesamtausschüttung
1.
Zwischenausschüttung
a)
Barausschüttung
b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag
2.
Endausschüttung
a)
Barausschüttung
b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2) 1Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
I. 2Für die Wiederanlage verfügbar
1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
2.
Zuführung aus dem Sondervermögen
3.
Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
II. 3Wiederanlage.
(3) 1Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten "II. 2Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(4) 1Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)