1.
entgegen
§ 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
2.
entgegen
§§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausweist,
3.
entgegen
§ 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegenstände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt,
4.
einer Vorschrift des
§ 9 über die Fristengliederung zuwiderhandelt,
5.
entgegen
§ 10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten nicht verrechnet,
6.
entgegen
§ 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet,
7.
einer Vorschrift der
§§ 12 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
8.
einer Vorschrift des
§ 34 oder 35 über zusätzliche Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt oder
9.
einer Vorschrift des
§ 36 über Termingeschäfte zuwiderhandelt.