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§ 6 Absatz 3 RechKredV
(3) Vermögensgegenstände und Schulden, die ein Institut im fremden Namen für fremde Rechnung hält, dürfen in seine Bilanz nicht aufgenommen werden.
Verweis auf
§ 6 Abs. 3 RechKredV
von
§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 RechKredV