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§ 2 Absatz 1 Satz 1 RechKredV
(1)
1
Institute haben an Stelle des
§ 266
des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des
§ 275
des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 (Kontoform) oder 3 (Staffelform) anzuwenden, soweit für bestimmte Arten von Instituten nachfolgend sowie in den Fußnoten zu den Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist.
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Satz 1 RechKredV
von
§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RechKredV