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§ 37 RechKredV
§ 37 Konzernrechnungslegung
Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die
§§ 1 bis 36
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 37 RechKredV
von
§ 38 Absatz 2 Satz 1 RechKredV