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§ 10 Absatz 2 RechKredV
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1
Eine Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten in verschiedenen Währungen ist nicht zulässig.
2
Nicht verrechnet werden darf mit Sperrguthaben und Spareinlagen.
Verweis auf
§ 10 Abs. 2 RechKredV
von
§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 RechKredV