(1) 1Der Verkaufsprospekt des EU-AIF oder des ausländischen AIF muss mit einem Datum versehen sein und alle Angaben enthalten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Anteile oder Aktien des EU-AIF oder des ausländischen AIF von wesentlicher Bedeutung sind.
4Der Verkaufsprospekt eines Feeder-AIF muss zusätzlich die Angaben nach
§ 173 Absatz 1 enthalten.
5Darüber hinaus muss der Verkaufsprospekt eines EU-AIF oder ausländischen AIF insbesondere Angaben enthalten
1.
über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) des EU-AIF oder des ausländischen AIF, der AIF-Verwaltungsgesellschaft, des Unternehmens, das den Vertrieb der Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Verwahrstelle,
2.
über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen,
3.
über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil oder die Aktie entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die für die Auszahlung zuständigen Stellen.
6Der Verkaufsprospekt muss ferner ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, dass der EU-AIF oder der ausländische AIF und seine Verwaltungsgesellschaft nicht einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt unterstehen.
7Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für den Erwerber erforderlich sind.
(2)
1Der Verkaufsprospekt von EU-AIF und ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds nach
§ 225 Absatz 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den in
§ 228 genannten Angaben enthalten.
2Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Sonstigen Sondervermögen nach den
§§ 220, 221, 222 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den in
§ 224 Absatz 1 genannten Angaben enthalten.
3Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Immobilien-Sondervermögen nach
§ 230 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den Angaben nach
§ 256 Absatz 1 enthalten.
1Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die nach der Verordnung (EU) 2017/1129 einen Prospekt zu veröffentlichen haben, bestimmen sich die in diesen Prospekt aufzunehmenden Mindestangaben nach der Verordnung (EU) 2017/1129 und den Vorgaben in den Kapiteln II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980.
2Enthält dieser Prospekt zusätzlich die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, muss darüber hinaus kein Verkaufsprospekt erstellt werden.
3Die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.
(4) Außerdem ist dem Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen:
1.
ein Jahresbericht nach
§ 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und
2.
bei offenen AIF, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht nach
§ 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.
(5) 1Für EU-AIF und ausländische AIF sind wesentliche Anlegerinformationen zu erstellen.
2Für offene EU-AIF und offene ausländische AIF gilt
§ 166 Absatz 1 bis 5 und für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF gilt
§ 270 entsprechend.
3Für die wesentlichen Anlegerinformationen von EU-AIF und ausländischen AIF, die Immobilien-Sondervermögen entsprechen, sind die Anforderungen nach
§ 166 Absatz 6 und von EU-AIF und ausländischen AIF, die Dach-Hedgefonds nach
§ 225 entsprechen, sind die Anforderungen nach
§ 166 Absatz 7 zu beachten.
(6) 1Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu halten.
2Bei geschlossenen AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase.