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§ 166 Absatz 7 KAGB
(7)
1
Für Dach-Hedgefonds gemäß den
§§ 225 bis 229
sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der
Verordnung (EU) Nr. 583/2010
nicht anzuwenden.
2
Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat für Dach-Hedgefonds eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen Investmentvermögen verbunden sind, zu enthalten.
3
Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das Risikoprofil des Investmentvermögens haben; dabei sind auch die Risiken der Zielinvestmentvermögen einzubeziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Investmentvermögens haben.
4
Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
5
Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
1.
anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 583/2010
der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der Rücknahme nach
§ 227
,
2.
im Abschnitt "Risiko- und Ertragsprofil" zusätzlich der Warnhinweis nach
§ 228 Absatz 2
,
3.
zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) Nr. 583/2010
auch Angaben zum Erwerb ausländischer nicht beaufsichtigter Zielinvestmentvermögen nach
§ 228 Absatz 1 Nummer 2
,
4.
zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 29 der
Verordnung (EU) Nr. 583/2010
auch Angaben zu Krediten und Leerverkäufen nach
§ 228 Absatz 1 Nummer 4
.
Verweis auf
§ 166 Absatz 7 KAGB
von
§ 318 Absatz 5 Satz 3 KAGB