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§ 230 KAGB
§ 230 Immobilien-Sondervermögen
(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der
§§ 192 bis 211
sinngemäß, soweit sich aus den
§§ 231 bis 260
nichts anderes ergibt.
(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
Verweis auf
§ 230 KAGB
von
§ 318 Absatz 2 Satz 3 KAGB