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§ 225 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Dach-Hedgefonds sind AIF, die vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 in Anteile oder Aktien von Zielfonds anlegen.
2
Zielfonds sind Hedgefonds nach Maßgabe des
§ 283
oder EU-AIF oder ausländische AIF, deren Anlagepolitik den Anforderungen des
§ 283
Absatz 1 vergleichbar ist.
3
Leverage mit Ausnahme von Kreditaufnahmen nach Maßgabe des
§ 199
und Leerverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchgeführt werden.
§ 225 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Hedgefonds nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Hedgefonds in
1.
Bankguthaben,
2.
Geldmarktinstrumente und
3.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des
§ 196
, die ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen, sowie Anteile an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF
anlegen.
2
Nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte erworben werden, die auf dieselbe Fremdwährung lauten.
Verweis auf
§ 225 Absatz 1 und 2 KAGB
von
§ 318 Absatz 2 Satz 1 KAGB