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§ 262 Absatz 1 Satz 4 KAGB
4
Für den Zeitraum nach Satz 3, in dem der geschlossene Publikums-AIF noch nicht risikogemischt investiert ist, sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
§ 268
darauf hinzuweisen.
§ 262 Absatz 2 Satz 3 KAGB
3
Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investiert wird, müssen der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen an hervorgehobener Stelle auf das Ausfallrisiko mangels Risikomischung hinweisen.
§ 263 Absatz 5 Satz 2 KAGB
2
In dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
§ 268
sind die Anleger auf die fehlenden Begrenzungen hinzuweisen.
Verweis auf
§ 262 Absatz 1 Satz 4, § 262 Absatz 2 Satz 3, § 263 Absatz 5 Satz 2 KAGB
von
§ 318 Absatz 1 Satz 3 KAGB