(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, und offene Investmentkommanditgesellschaften, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, müssen im Anhang des Jahresabschlusses die Angaben nach den Absätzen 2 bis 5 sowie nach
§ 7 Satz 1 Nummer 9 für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert machen.
(3) 1In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:
1.
die Vermögensaufstellung nach
§ 10 Absatz 1;
2.
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach
§ 7 Satz 1 Nummer 8;
3.
die Gewinnverwendungsrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft entsprechend den Vorschriften über die Verwendungsrechnung für das Sondervermögen nach
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit
§ 11;
4.
die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft nach
§ 13;
5.
die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach
§ 14.
2In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 5 aufzunehmen.
(4) Die Kapitalkonten der Kommanditisten sowie der Komplementäre der Investmentkommanditgesellschaft sind entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung darzustellen.
(5) 1In den Anhang eines Berichts einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen:
1.
bei einer Investition in Immobilien der Bestand der zum Investmentvermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe
a)
der Grundstücksgröße,
b)
von Art und Lage,
c)
von Bau und Erwerbsjahr,
d)
der Gebäudenutzfläche,
e)
der Leerstandsquote,
f)
der Nutzungsausfallentgeltquote,
g)
der Fremdfinanzierungsquote,
h)
der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
i)
des Verkehrswertes oder im Falle des
§ 271 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
j)
der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des
§ 261 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,
k)
der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnittes erstellten Wertgutachten,
l)
etwaiger Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen;
2.
bei einer Investition in Wald, Forst und Agrarland die Angabe
a)
der Grundstücksgröße,
b)
der Lage und Nutzung,
c)
der Art der Bepflanzung,
d)
des Durchschnittsalters des Baumbestandes,
e)
der Fremdfinanzierungsquote;
3.
bei einer Investition in Schiffe die Angabe
a)
des Schiffstyps,
b)
der Schiffsgröße,
c)
der Tragfähigkeit,
d)
des Leergewichts,
e)
von Bau- und Erwerbsjahr,
f)
der Klassifikation und des Jahres der letzten Klassedockung,
g)
der technischen Spezifikationen,
h)
von Aussagen zu notwendigen Investitionen zur Einhaltung von bestehenden und künftigen Umweltstandards,
i)
der Restlaufzeit des Chartervertrages,
j)
der Nettocharterrate nach Befrachtungskommissionen,
k)
der Restlaufzeit des Bereederungsvertrages und der Höhe der Bereederungsgebühr,
l)
des Orts der Registrierung im Seeschiffsregister,
m)
der Fremdfinanzierungsquote,
n)
des Verkehrswertes oder im Falle des
§ 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
o)
etwaiger wesentlicher Wartungsarbeiten;
4.
bei einer Investition in Luftfahrzeuge die Angabe
a)
des Flugzeugtyps,
b)
von Bau- und Erwerbsjahr,
c)
der Fremdfinanzierungsquote,
d)
der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
e)
der Andienungsrechte,
f)
des Verkehrswertes oder im Falle des
§ 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
g)
etwaiger wesentlicher im Berichtsjahr durchgeführter Wartungsarbeiten;
5.
bei einer Investition in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien die Angabe
a)
der Energieart,
b)
der installierten Leistung und der eingespeisten Energie,
c)
von Bau- und Erwerbsjahr,
d)
des Jahres der Inbetriebnahme,
e)
der Abnehmer der Energie,
f)
von Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Grundstücken, auf denen die Anlage errichtet wurde,
g)
der Fremdfinanzierungsquote,
h)
des Verkehrswertes oder im Falle des
§ 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
i)
etwaiger wesentlicher Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen;
6.
bei einer Investition in Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand und -ersatzteile die Angabe
a)
der Anzahl der Schienenfahrzeuge und Schienenersatzteile,
b)
der Art,
c)
von Bau- und Erwerbsjahr,
d)
des Typs,
e)
des Jahres der Inbetriebnahme,
f)
der Leasingnehmer,
g)
der Fremdfinanzierungsquote,
h)
der Restlaufzeit des Leasingvertrages,
i)
des Andienungsrechts;
7.
bei einer Investition in Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, die Angabe
a)
der Anzahl,
b)
des Typs,
c)
von Bau- und Erwerbsjahr,
d)
des Herstellers,
e)
des Jahres der Inbetriebnahme,
f)
der Leasingnehmer,
g)
der Nutzungsentgeltausfallquote,
h)
der Fremdfinanzierungsquote,
i)
der Restlaufzeit des Leasingvertrages;
8.
bei einer Investition in Container die Angabe
a)
der Anzahl,
b)
des Typs,
c)
von Bau- und Erwerbsjahr,
d)
der Leasingnehmer,
e)
der Nutzungsentgeltausfallquote,
f)
der Fremdfinanzierungsquote,
g)
der Restlaufzeit des Leasingvertrages;
9.
bei einer Investition in Infrastruktur gemäß
§ 261 Absatz 2 Nummer 8 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Angabe
a)
der Anzahl,
b)
von Art oder Typ,
c)
von Bau- und Erwerbsjahr,
d)
der Leasingnehmer oder Nutzer,
e)
der Fremdfinanzierungsquote;
10.
bei einer Investition in sonstige Sachwerte im Sinne des
§ 261 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die nicht in dem Katalog des
§ 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgeführt sind, die entsprechenden Angaben nach Satz 1 Nummer 9.
2Die Angaben nach Satz 1 sind für Sachwerte, die mittelbar nach
§ 261 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches gehalten werden, nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
Fußnote