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§ 10 Absatz 1 KARBV
(1) Die Vermögensaufstellung im Sinne des
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
des Kapitalanlagegesetzbuches ist nach Arten von Vermögensgegenständen und Märkten zu untergliedern.
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 KARBV
von
§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KARBV