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§ 261 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
3.
Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen,
§ 261 Absatz 1 Nummer 5 KAGB
5.
Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der
§§ 261 bis 272
oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt,
§ 261 Absatz 1 Nummer 6 KAGB
6.
Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der
§§ 285 bis 292
in Verbindung mit den
§§ 273 bis 277
, der
§§ 337 und 338
oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt,
Verweis auf
§ 261 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 6 KAGB
von
§ 25 Absatz 5 Satz 2 KARBV