Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 261 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
3.
Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen,
§ 261 Absatz 2 Nummer 1 KAGB
1.
Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland,
Verweis auf
§ 261 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 KAGB
von
§ 25 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe j KARBV