§ 261 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
3.
Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen,
§ 261 Absatz 2 Nummer 1 KAGB
1.
Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland,