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§ 14 KARBV
§ 14 Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre
1
Über den Inhalt nach
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6
des Kapitalanlagegesetzbuches hinaus ist bei Sondervermögen mit einer Wertentwicklung von weniger als drei Geschäftsjahren die Wertentwicklung für die Zeit seit der Auflegung anzugeben.
2
Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote darzustellen.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (
§§ 6 bis 25
): Zur Anwendung vgl.
§ 35 Abs. 1
+++)
Verweis auf
§ 14 KARBV
von
§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 KARBV