1.
Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
nach
§ 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder
die in
§ 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,
2.
entgegen
§ 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit
§ 7 Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,
3.
einer Vorschrift des
§ 3 über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
4.
einer Vorschrift des
§ 4 über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
5.
6.
entgegen
§ 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7.
entgegen
§ 10 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
8.
entgegen
§ 11 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9.
10.
entgegen
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
11.
entgegen
§ 15b Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
11a.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
12.
entgegen
§ 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
13.
den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des
§ 17 Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.