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§ 17 Absatz 1 MaBV
(1)
1
Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten.
2
Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
Verweis auf
§ 17 Abs. 1 MaBV
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 MaBV