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§ 2 Absatz 4 Satz 3 MaBV
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Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme von Sicherheiten und Versicherungen erforderlichen Urkunden auszuhändigen, bevor er Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird.
Verweis auf
§ 2 Abs. 4 Satz 3 MaBV
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b MaBV