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§ 15b Absatz 2 Satz 3 MaBV
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Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
Verweis auf
§ 15b Absatz 2 Satz 3 MaBV
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 MaBV