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§ 6 Absatz 1 MaBV
(1)
1
Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen Auftraggeber getrennt zu verwalten.
2
Dies gilt nicht für vertragsgemäß im Rahmen des
§ 3 Abs. 2 oder 3
geleistete Zahlungen.
§ 6 Absatz 2 Satz 1 MaBV
(2)
1
Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auftraggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 2
einzuzahlen und auf diesem Konto bis zur Verwendung im Sinne des
§ 4
zu belassen.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 MaBV
2
Er hat dem Kreditinstitut offenzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden und hierbei den Namen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers anzugeben.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 MaBV
2
Er hat dem Kreditinstitut offenzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden und hierbei den Namen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers anzugeben.
§ 6 Absatz 3 Satz 1 MaBV
(3)
1
Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, die der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem Kreditinstitut im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 2
zur Verwahrung anzuvertrauen.
§ 6 Absatz 3 Satz 2 MaBV
2
Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Verweis auf
§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 MaBV
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 MaBV