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§ 172 Absatz 1 SAG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 12 Absatz 3 Satz 1
zuwiderhandelt,
2.
entgegen
§ 12 Absatz 4 Satz 1
einen aktualisierten Sanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 12 Absatz 4 Satz 2
zuwiderhandelt,
4.
entgegen
§ 32 Absatz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
oder
b)
§ 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
,
jeweils auch in Verbindung mit
§ 47 Absatz 1
, zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 45 Absatz 2
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 45 Absatz 1 Satz 2
zuwiderhandelt,
8.
entgegen
§ 138 Absatz 1
eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert oder
9.
gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach
§ 45e oder § 45f
verstößt.
Verweis auf
§ 172 Absatz 1 SAG
von
§ 174 Absatz 1 Satz 1 SAG