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§ 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SAG
1.
von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen es als Vertragspartei beteiligt ist, in einer zentralen Datenbank verlangen und
Verweis auf
§ 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SAG
von
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b SAG