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§ 47 Absatz 1 SAG
(1)
1
Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, so entscheidet sie gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über den Gruppenabwicklungsplan.
2
Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, wird die in
§ 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
zweiter Halbsatz genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen.
Verweis auf
§ 47 Absatz 1 SAG
von
§ 172 Absatz 1 Satz 1 SAG