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§ 42 Absatz 1 Satz 2 SAG
2
Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass das Institut ihr alle zur Erstellung und Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen und Analysen übermittelt.
§ 42 Absatz 1 Satz 3 SAG
3
Die Abwicklungsbehörde kann Instituten Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich sind.
Verweis auf
§ 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 SAG
von
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a SAG