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§ 138 Absatz 1 SAG
(1) Im Fall einer Bestandsgefährdung oder einer drohenden Bestandsgefährdung eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens informiert die Geschäftsleitung des Instituts oder des übergeordneten Unternehmens der Gruppe sowie des bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde.
Verweis auf
§ 138 Absatz 1 SAG
von
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SAG