§ 65 SAG
§ 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(1) Außer in den Fällen des § 89 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente und auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 4 anwenden, die
1.
von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 166 Absatz 3 und 4 nach Maßgabe des § 66 feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen;
2.
von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen;
3.
von einem Institut ausgegeben werden, wenn diesem eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird, außer in Fällen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder
4.
von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegeben werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe vor, wenn die Gruppe gegen die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Ebene in einer Weise verstößt, die Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde in Bezug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsichtigtes Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verstoß nach Absatz 1 Nummer 1 zumindest in naher Zukunft bevorsteht.
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 wird die Bewertung nach § 146 vorgenommen und § 147 findet Anwendung.
(4) 1Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen nach Absatz 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden, sofern diese die in § 49f Absatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 2§ 68 Absatz 1 Nummer 1 findet Anwendung.
§ 66 SAG
§ 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen
(1) 1Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind oder das berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der Anforderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt, die Feststellung der in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen, sofern die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 zur Erreichung der Abwicklungsziele ausreichen würde, oder die Feststellung nach § 65 Absatz 1 Nummer 3, so teilt sie diese Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. 2Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht für die Feststellung hinsichtlich des übergeordneten Unternehmens zuständig, so teilt die Abwicklungsbehörde ihre Absicht auch der für die Feststellung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit. 3Die Abwicklungsbehörde teilt ihre Absicht nach Anhörung der Abwicklungsbehörde, die für die betreffende Abwicklungseinheit zuständig ist, innerhalb von 24 Stunden auch den Abwicklungsbehörden mit, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in § 49f Absatz 2 genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das § 49f Absatz 1 unterliegt, erworben haben.
(2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind oder das berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der Anforderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt, die Feststellung der in § 65 Absatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, so teilt sie diese Absicht umgehend der Aufsichtsbehörde des Tochterunternehmens mit, auf dessen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente angewendet wird.
(3) Die Abwicklungsbehörde fügt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 oder 2 eine Begründung bei, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
(4) 1Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Abstimmung mit den Behörden, denen eine Mitteilung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 gemacht wurde, ob eine oder mehrere alternative Maßnahmen durchführbar sind, durch die sich die Abwicklungsziele auch ohne die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sicherstellen lassen. 2Als alternative Maßnahmen sind insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen nach § 36, die in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder eine Mittel- oder Kapitalübertragung des Mutterunternehmens in Betracht zu ziehen.
(5) Gelangt die Abwicklungsbehörde - nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden - gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, bringt sie diese zur Anwendung.
(6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Absatzes 1 - nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden - gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen, entscheidet die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
(7) 1Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung der für die Feststellung ausgewählten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden, gemäß den §§ 161 bis 165. 2In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 1 getroffen.
(8) Die Abwicklungsbehörde trifft im Einklang mit diesem Paragraphen eine Entscheidung zur Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und setzt sie unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend um.
§ 77 SAG
§ 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
1.
in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
a)
das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89;
b)
das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90;
c)
das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;
d)
das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b;
e)
das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 Nummer 2;
2.
in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen.
(1a) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich sind.
(3) 1Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen. 2Bei Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.
(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder in beliebiger Kombination angewendet werden.
(6) 1Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente an. 2Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbehörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.
(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden.
(8) 1Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 und das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient. 2Das Gleiche gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.
§ 89 SAG
§ 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
(1) 1Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuordnen, dass relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt werden oder im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen. 2Eine Umwandlung oder Herabschreibung nach Satz 1 hat sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 auch auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 65 Absatz 4 zu erstrecken.
(2) Soweit bei Abwicklungsgruppen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von § 65 Absatz 4 von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben wurden, wird die Herabschreibung oder Umwandlung zusammen mit der Herabschreibung oder Umwandlung auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen ausgeübt, die keine Abwicklungseinheiten sind.
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß § 96 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß § 7a Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das betreffende Unternehmen gelten.
§ 96 SAG
§ 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
(1) Vor der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt die Abwicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß § 69 vorgenommenen Bewertung folgende Beträge fest:
1.
den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die herabzuschreiben sind, um
a)
sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens gleich null ist, oder
b)
im Fall eines drohenden Verlustes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert null nicht unterschreitet, und
2.
den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umzuwandeln sind, um
a)
die erforderliche Quote für das harte Kernkapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherzustellen oder
b)
die erforderliche Quote für das harte Kernkapital des Brückeninstituts zu erreichen.
(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens vor der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung bereits größer als null sein und drohen keine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Verluste, ordnet die Abwicklungsbehörde die Umwandlung gemäß § 89 Absatz 1 und § 90 Nummer 1 an.
(3) 1Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde folgende weitere Beträge fest:
1.
den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im Fall eines Brückeninstituts, zum Erreichen der erforderlichen Quote für das harte Kernkapital erforderlich ist,
2.
erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
2Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restrukturierungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 nicht zu einem höheren Betrag oder zu ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt, als gleichrangige relevante Kapitalinstrumente oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 auf der Ebene des Mutterunternehmens.
(5) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung in Kombination mit dem Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft angewendet, so ist bei der Festlegung der Höhe der herabzuschreibenden bail-in-fähigen Verbindlichkeiten eine vernünftige Schätzung der Kapitalanforderungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berücksichtigen.
(6) 1Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht werden. 2Dabei sind die Grundsätze gemäß § 68 Absatz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten.
(7) 1Für den Fall, dass eine Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 auf Grund der Rechtsform des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nicht möglich und ein Rechtsformwechsel gemäß § 77 Absatz 3 unverhältnismäßig ist, kann bei der Festlegung der Beträge zugrunde gelegt werden, dass eine Wandlung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 nicht stattfindet und die Herabschreibung nach Absatz 1 Nummer 1 auch zu den in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b aufgeführten Zwecken erfolgt. 2Die Festlegung ist ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen, wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwechsels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativmodell vorsieht.
§ 97 SAG
§ 97 Haftungskaskade
(1) 1Anteile, andere Instrumente des harten Kernkapitals, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten werden in folgender Reihenfolge zur Haftung herangezogen:
1.
Anteile und andere Instrumente des harten Kernkapitals,
2.
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,
3.
Instrumente des Ergänzungskapitals,
4.
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten.
2Dabei wird eine der in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Kategorien erst herangezogen, wenn durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in der jeweils vorhergehenden Kategorie der betreffende nach § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht erreicht wurde. 3Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail in-fähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 entsprechend für den Rang, den die Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen eingenommen hätten.
(2) 1Bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung weist die Abwicklungsbehörde die Verluste, die in dem betreffenden nach § 96 Absatz 1 festgelegten Betrag ausgedrückt sind, unter Beachtung der Haftungskaskade gleichmäßig den Anteilen oder anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu. 2Zu diesem Zweck schreibt sie den Nennwert dieser Anteile und den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der anderen Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert herab oder wandelt sie diese im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert um. 3Satz 1 gilt nicht, wenn eine andere Verlustverteilung innerhalb von Verbindlichkeiten des gleichen Ranges gemäß § 92 Absatz 1 zulässig ist.
§ 98 SAG
§ 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
(1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder eine bail-in-fähige Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung umgewandelt wird (Umwandlungssatz), muss wertangemessen sein.
(2) Um den Grundsätzen des § 68 Absatz 1 Rechnung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung des Umwandlungssatzes den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forderung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem Insolvenzverfahren einnehmen würden.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, wie betroffene Gläubiger durch den Umwandlungssatz angemessen entschädigt werden können, insbesondere auch darüber, wie der Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht durch den Umwandlungssatz Rechnung getragen werden kann. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 99 SAG
§ 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Absatz 1 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als erfüllt.
(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89 und 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab,
1.
gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als in Höhe des herabgeschriebenen Betrags beglichen;
2.
ist die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, vorbehaltlich einer der Herabschreibung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in § 78 Absatz 1 Nummer 3 genannten Befugnis vorsehen könnte, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar.
(3) 1Die Herabschreibung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. 2Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der herabgeschriebenen Verbindlichkeiten wieder zu erhöhen. 3Wenn die Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 erfüllt sind, hat die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen oder die Löschung anderer Instrumente des harten Kernkapitals rückgängig zu machen. 4Auch die Rechtsposition der Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instrumente des harten Kernkapitals ist in entsprechender Höhe wiederherzustellen. 5Die Umsetzung dieser Befugnisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt gemacht wird.
(4) 1Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in ihr angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung gefasst worden sind. 2Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. 3Die Abwicklungsanordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.
(5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem Gesellschafter oder einem dem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden sind, weil auf ihre Forderungen das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wurde.
(6) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt, kann das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Verbindlichkeiten gegen die bisherigen Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 geltend machen.
(7) Erlangt ein oder erlangen mehrere Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder Gläubiger auf Grund der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung die Kontrolle im Sinne von § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, so befreit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Antrag der Abwicklungsbehörde die betroffenen Anteilsinhaber von
1.
der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und
2.
der Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(8) 1Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder der Gläubiger gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht berührt. 2Das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolger werden jedoch durch die Anwendung der in Satz 1 genannten Instrumente gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dem Gläubiger.
§ 100 SAG
§ 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
(1) 1Im Fall des § 96 Absatz 2 wird die Beteiligung der Anteilsinhaber durch die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung entsprechend dem Umwandlungssatz verwässert. 2Anderenfalls verlieren die Anteilsinhaber ihre Rechtsposition vollständig.
(2) Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals werden auch dann nach Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des harten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer Umwandlung von Schuldinstrumenten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldinstrumente, wenn das die Umwandlung auslösende Ereignis spätestens zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.
(3) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung werden Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals auch dann nach Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des harten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 gemäß § 89, die vor oder zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.
(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes führen würde, soll die Aufsichtsbehörde abweichend von den §§ 2a, 2c, 24 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes und von den Vorschriften der Inhaberkontrollverordnung die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vornehmen, dass dies die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht verzögert und das Erreichen der mit der Maßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht beeinträchtigt wird.
(5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so ist § 120 Absatz 2 bis 4 auf jeden Erwerb und jede Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber anzuwenden, die sich auf Grund der Anwendung des Instruments der Beteiligung von relevanten Kapitalinstrumenten oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung ergeben.
§ 101 SAG
§ 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
1Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Abwicklungsbehörde kann insbesondere
1.
Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einziehen oder löschen;
2.
Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals auf Gläubiger übertragen;
3.
den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;
4.
den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;
5.
relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
6.
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
7.
Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabsetzen;
8.
Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.