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§ 49f Absatz 1 SAG
(1)
1
Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den Anforderungen gemäß
§ 49c
auf Einzelbasis nach.
2
Nach Anhörung der Aufsichtsbehörde kann die Abwicklungsbehörde entscheiden, die Anforderung an ein gruppenangehöriges Unternehmen zu stellen, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.
3
Abweichend von Satz 1 kommen EU-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind, den Anforderungen gemäß den
§§ 49c und 49d
auf konsolidierter Basis nach.
4
Den Anforderungen nach
§ 49c Absatz 7 bis 9
kommen auf Einzelbasis nach:
1.
Abwicklungsgruppen, die gemäß
§ 2 Absatz 3 Nummer 3b
bestimmt wurden,
2.
CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind,
3.
eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie
4.
alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach
§ 49e Absatz 3
unterliegen.
5
Für die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die Bestimmung der Anforderung nach
§ 49 Absatz 1
die
§§ 49c, 50 und 159
.
Verweis auf
§ 49f Absatz 1 SAG
von
§ 66 Absatz 1 Satz 3 SAG