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§ 65 Absatz 1 Nummer 3 SAG
3.
von einem Institut ausgegeben werden, wenn diesem eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird, außer in Fällen des
§ 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
oder
Verweis auf
§ 65 Absatz 1 Nummer 3 SAG
von
§ 66 Absatz 1 Satz 1 SAG