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§ 65 Absatz 4 SAG
(4)
1
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen nach Absatz 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden, sofern diese die in
§ 49f Absatz 2 Nummer 1
genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
.
2
§ 68 Absatz 1 Nummer 1
findet Anwendung.
Verweis auf
§ 65 Absatz 4 SAG
von
§ 66 Absatz 4 Satz 1 SAG