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§ 68 Absatz 1 Nummer 1 SAG
1.
Verluste von Anteilsinhabern und Gläubigern in demselben Umfang zu tragen sind wie in einem Insolvenzverfahren, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Abwicklung eröffnet worden wäre, sofern in diesem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden,
Verweis auf
§ 68 Absatz 1 Nummer 1 SAG
von
§ 65 Absatz 4 Satz 2 SAG