§ 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SAG
3.
einer Zuführung von Eigenkapital oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten
a)
zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen,
b)
zwecks Schließung von Kapitallücken, die in Stresstests auf nationaler Ebene oder der Ebene der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Bankenaufsichtsbehörde festgestellt und gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörde bestätigt wurden,
c)
wenn im Zeitpunkt der Kapitalzuführung die Voraussetzungen des § 65 Absatz 2 nicht erfüllt sind.