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CoronaEinreiseV

Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 1 Absatz 2 eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 erster Halbsatz eine Bestätigung oder Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,
6.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Bestätigung, eine Ersatzmitteilung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
7.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Beförderung nicht unterlässt,
8.
entgegen § 7 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
9.
entgegen § 7 Absatz 2 eine Kontaktstelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt.