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§ 6 Absatz 1 Satz 5 CoronaEinreiseV
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Beförderer haben die Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle nach Satz 1 keine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder keine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach
§ 1 Absatz 2
vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn nach Prüfung nach Satz 2 die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 5 CoronaEinreiseV
von
§ 9 Satz 1 Nummer 7 CoronaEinreiseV