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§ 6 Absatz 1 Satz 1 CoronaEinreiseV
(1)
1
Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben vor der Beförderung die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach
§ 1 Absatz 2
zu kontrollieren.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 1 CoronaEinreiseV
von
§ 9 Satz 1 Nummer 6 CoronaEinreiseV