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§ 7 Absatz 2 CoronaEinreiseV
(2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut bis zum 31. Januar 2021 eine für Rückfragen der zuständigen Gesundheitsämter oder der sonstigen vom Land als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Stellen erreichbare Kontaktstelle zu benennen.
Verweis auf
§ 7 Absatz 2 CoronaEinreiseV
von
§ 9 Satz 1 Nummer 9 CoronaEinreiseV