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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 57
Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 57 Abs. 1 Satz 1 WuSolvV
(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen nach Maßgabe von Absatz 2 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen.
§ 57 Abs. 2 Satz 1 WuSolvV
(2)
1
Der von einem Originator für sämtliche Verbriefungspositionen nach
§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2
aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach
§ 14 Absatz 2 und 3
aller KSA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach
§ 58
für Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden.
§ 57 Abs. 2 Satz 2 WuSolvV
2
Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach
§ 16 Absatz 15
zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.