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§ 58 WuSolvV
§ 58 Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen
Eine Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht 1 250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den
§§ 13 bis 15
unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach
§ 51a Absatz 6
des Kreditwesengesetzes mit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug gebracht werden.
Verweis auf
§ 58 WuSolvV
von
§ 57 Absatz 2 Satz 1 WuSolvV