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§ 16 Absatz 15 WuSolvV
(15)
1
Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist.
2
Satz 1 gilt nicht für Verbriefungspositionen.
Verweis auf
§ 16 Absatz 15 WuSolvV
von
§ 57 Absatz 2 Satz 2 WuSolvV