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§ 14 Absatz 2 WuSolvV
(2)
1
Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den
§§ 17 bis 34
zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach
§ 35
zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen.
2
Abweichend von Satz 1 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Prozent und ihrem nach
§ 35
zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen.
§ 14 Absatz 3 WuSolvV
(3) Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den
§§ 53 bis 57
zu ermitteln.
Verweis auf
§ 14 Absatz 2 und 3 WuSolvV
von
§ 57 Absatz 2 Satz 1 WuSolvV