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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 46
Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 46 Satz 1 WEG
1
Fehlt eine nach
§ 12
erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht.
§ 46 Satz 2 WEG
2
Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des
§ 878
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen.
§ 46 Satz 3 WEG
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der
§§ 30 und 35
des Wohnungseigentumsgesetzes.
§ 46 Satz 4 WEG
Fußnote
§ 46 Satz 4 WEG
§ 46 Satz 2
Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "des" eingefügt