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§ 46 Satz 2 WEG
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Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des
§ 878
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen.
Verweis auf
§ 46 Satz 2 WEG
von
§ 46 Satz 4 WEG