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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 45
Fristen der Anfechtungsklage
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 45 Satz 1 WEG
1
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
§ 45 Satz 2 WEG
2
Die
§§ 233 bis 238
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.