Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text enthält unerlaubtes Zeichen!
suche ...
A
B
C
D
E
F
G
H
I
K
L
M
O
P
R
S
T
U
V
W
Z
Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
◄
►
§ 29
Verwaltungsbeirat
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 29 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1)
1
Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden.
§ 29 Abs. 1 Satz 2 WEG
2
Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.
§ 29 Abs. 1 Satz 3 WEG
3
Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2)
1
Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG
2
Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
§ 29 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.