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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 30
Wohnungserbbaurecht
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 30 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
§ 30 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des
§ 8
teilen.
§ 30 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3)
1
Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch).
§ 30 Abs. 3 Satz 2 WEG
2
Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.