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§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG
(1)
1
Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach
§ 19 Absatz 2 Nummer 4
oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen.
§ 28 Absatz 2 Satz 1 WEG
(2)
1
Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
Verweis auf
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WEG
von
§ 29 Absatz 2 Satz 2 WEG